Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ALLGEMEINES
Die nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtgeschäfte mit unseren Kunden. Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen sind uns dann verbindlich, wenn sie schriftlich anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Lieferung erfolgt ist.
LIEFERUNG
Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb einer schriftlichen vereinbarten Frist nicht erfolgen und eine angemessene Nachfrist nicht eingehalten werden, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Ist die Einhaltung der Lieferfristen infolge nicht von der Grüneissl GmbH beherrschbaren Umständen wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei der Grüneissl GmbH oder deren Lieferanten nicht möglich, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein. Sollten die hindernden Umstände länger als 6 Wochen dauer, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
ZAHLUNG
Lieferungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fälli, es sei denn, es wurden andere Konditionen vereinbart. Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist und bei Überschreitung dieser werden, – unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 5% über LZB-Diskontsatz ab Verfalltag bis zum Zahltag in Rechnung gestellt, Skonto entfällt bei fälligen Saldo. Schecks oder Wechsel gelten erst nach Einlösung als Bezahlung. Diskont- und Einzugsspesen sind von dem Besteller zu vergüten. Der Besteller kann nur mit solchen Forderugnen aufrechnen, die unsbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist uns bei berechtigter Mängelrüge und im angemessenen Verhältnis zum gerügten Mangel möglich. Bei Rechnungssummen unter 30 EUR wird ein Bearbeitungszuschlag von 2 EUR erhoben.
EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche gelieferte Ware bleibtbis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen einschließlich der Nebenanforderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung und jedem sonstigen Rechtsgeschäft im Eigentum der Grüneissl GmbH. Eine Weiterveräußerung der Ware darf nur im Rahmen einer ordungsgemäßen Geschäftsführung und ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Bezhalung des Kaufpreises erfolgen. Die Forderungen des Käufers an Weiterverbindungen der Vorbehaltsware in verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand werden bereits jetzt an die Grüneissl GmbH abgetreten. Bei Weiterveräußerung zusammen mit Waren anderer durch verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Lieferanten gilt die Abtretung in Höhe des Betrages, mit der die Ware der Grüneissl GmbH dem Käufer in Rechnung gestellt wird. Bis auf Wideruf ist der Käufer berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall der Bearbeitung oder Verarbeitung erlangt die Grüneissl GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zum Wert der damit hergestellten Sache.
GEWÄHRLEISTUNG
Mängelrügen müssen unverzüglich und spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifisch eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Mängelrügen gilt die Ware als genehmigt. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer zunächst nur das Recht auf Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung wird dem Käufer Ersatz geliefert. Bei Überschreitung einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei Rückgabe gelieferter Ware erfolgt die Gutschrift ausdrücklich unter Berücksichtigung des Zustandes der Ware.
SONSTIGES Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so bleibt dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Fall finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
GERICHTSSTAND Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Cham Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Cham.
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